Informationen für Arbeitnehmende
Zeitarbeit / Arbeitnehmerüberlassung
Zeitarbeit beschreibt ein Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitgebenden (Verleihunternehmen bzw. Zeitarbeitsfirmen), Arbeitnehmenden (Leiharbeitenden) und den Unternehmen, bei denen die Arbeitnehmenden tätig sind (Entleihunternehmen). Die Arbeitnehmenden schließen dabei einen Arbeitsvertrag mit einem Zeitarbeitsunternehmen bzw. einem Unternehmen der Personaldienstleistung ab. Wer als Beschäftigte in Leiharbeit tätig ist, erhält nicht zwingend einen »Zeitvertrag«, d.h. befristeten Arbeitsvertrag. In Regel erhalten Beschäftigte einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Das Zeitarbeitsunternehmen überlässt in der Folge die Arbeitskraft der Beschäftigten an Unternehmen, die einen aktuellen Personalbedarf haben. Die Zeitarbeitnehmenden erbringen ihre Arbeitsleistung also nicht bei ihren Arbeitgebenden, sondern bei den Unternehmen, die sie entleihen. Man spricht deshalb auch von Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung.
Viele Unternehmen nutzen auf der anderen Seite Zeitarbeit, um geeignete Beschäftigte zu finden, ohne sie langfristig an sich zu binden. Ist der Auftrag beendet, kehren die Arbeitnehmenden zurück zu seinen Arbeitgebenden, die sie überlassen haben. Das ist und bleibt das Zeitarbeitsunternehmen – mit allen Rechten und Pflichten. Es gewährt und zahlt Urlaub, führt Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer ab und ist an sämtliche bestehenden Arbeits- und Sozialgesetze gebunden. Selbst dann, wenn es während der Anstellung als Zeitarbeitnehmende zu einsatzfreien Zeiten kommt.
Die Beziehung zwischen Unternehmen der Personaldienstleistung und dem Entleihbetrieb ist in Deutschland im sogenannten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) abschließend geregelt. Zudem agieren die meisten Zeitarbeitsfirmen im Rahmen eines Branchentarifvertrags.
Mehr Informationen zum Thema finden Sie auf der Webseite der IG Metall sowie den Seiten zu Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung der Arbeitsagentur.
Ab dem 1. April 2021 dürfen in der Fleischwirtschaft keine Leiharbeitskräfte beschäftigt werden. Ausgenommen hiervon sind nur Unternehmen des Fleischerhandwerks mit bis zu 49 tätigen Personen.
Mehr Informationen finden Sie auf der Website des DGB.