Informationen für Arbeitnehmende
Grenzüberschreitend Beschäftigte
Eine grenzüberschreitend beschäftigte Person ist eine Person, die in einem EU/EWR-Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (VO (EG) Nr. 883/2004).
Für grenzüberschreitend Beschäftigte gilt grundsätzlich das Arbeitsrecht des Landes, in dem sie arbeiten. Sie haben einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber im Arbeitsland, der den gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen des Arbeitslandes sowie geltenden Tarifverträgen entsprechen muss. In manchen Fällen kann auch vereinbart werden, dass ein anderes Arbeitsrecht als das des Arbeitslandes gilt, aber einige deutsche Rechtsvorschriften müssen eingehalten werden, z.B. Mindestlohngesetz und Arbeitsschutzvorschriften.
Im Betrieb sind die Beschäftigten gleichgestellt. Die Staatsangehörigkeit, die Nationalität oder der Wohnort spielen im Arbeitsrecht keine Rolle.
Trotzdem gibt es für die grenzüberschreitend Beschäftigten im Rahmen EU/EWR teilweise spezifische Koordinierungsregelungen, die sie beachten sollten.
Kranken- und Sozialversicherung – Grundsätzlich sind Sie in dem Land versichert, in dem Sie arbeiten. Die Leistungen können zum Teil auch am Wohnort in Anspruch genommen werden. Die grenzüberschreitend Beschäftigten und ihre mitversicherten Angehörigen, die im Erwerbsstaat gesetzlich krankenversichert sind, können bei Krankheit die Sachleistungen im Arbeitsland und im Staat des Wohnsitzes in Anspruch nehmen. Dazu muss man für jede versicherte und mitversicherte Person bei der zuständigen Krankenkasse das Formular S1 (früher E106) beantragen.
(Diese Koordinierungsregelungen gelten für die gesetzlichen, aber nicht unbedingt für die privaten Krankenversicherungen!)
Familienleistungen – Den Anspruch auf Familienleistungen gibt es grundsätzlich in dem Staat, wo die grenzüberschreitend Beschäftigten beschäftigt sind. Aber in ihrem Wohnsitzland können je nach Familiensituation und Tätigkeit des anderen Elternteils ebenfalls Ansprüche bestehen.
Arbeitslosigkeit – Die grenzüberschreitend Beschäftigten haben den Anspruch auf das Arbeitslosengeld in dem Staat, in dem sie wohnen. Sie müssen ihre ausländischen Versicherungszeiten nachweisen. Bei der Antragstellung in ihrem Wohnsitzland benötigen sie sg. Formular U1. Dieses Formular müssen sie bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit in Sachsen beantragen.
Rentenversicherung – Rente erhalten die grenzüberschreitend Beschäftigten aus allen EU-Mitgliedstaaten, in denen sie länger als ein jahr Beiträge gezahlt haben. Sie erhalten eine Teilrente, für deren Berechnung die Beiträge und Versicherungszeiten zugrunde gelegt werden.
Achtung! Bewahren Sie alle Dokumente die mit der Arbeit im Ausland verbunden sind sorgfältig auf!
Mehr Informationen zum Thema finden Sie auf den Webseiten des DGB Sachsen.