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Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben Beschäftigte in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Lohnersatzleistungen (Kranken- oder Verletztengeld).
Im Fall einer Krankheit oder eines Arbeitsunfalls bekommen Sie in den ersten 4 Wochen Ihres Arbeitsverhältnisses Krankengeld von der Krankenkasse. Erst ab dem 1. Tag nach Ablauf der 4. Wochen sind die Arbeitgebenden verpflichtet bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung zu leisten (der Verdienstausfall ist zu 100% abgedeckt). Nach diesen 6 Wochen erhalten Sie Krankengeld von Ihrer Krankenkasse (70% des Bruttoverdienstes, max. 90% des Nettoverdienstes).
Sie müssen Ihren Arbeitgebenden Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen müssen Sie Ihren Arbeitgebenden spätestens am darauffolgenden Tag eine ärztliche Krankschreibung vorlegen. Die Arbeitgebenden dürfen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Krankmeldung bereits ab dem ersten Tag verlangen, sofern der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Tarifvertrag das nicht ausdrücklich ausschließt.
Ab 1. Januar 2023 wurde in Deutschland die bisher schriftliche Krankmeldung bei gesetzlich Versicherten digitalisiert. Arztpraxen innerhalb Deutschlands melden die Krankmeldung nun direkt an die gesetzlichen Krankenkassen. Arbeitgebende rufen die Krankmeldung elektronisch bei den gesetzlichen Krankenkassen ab.
Grenzgänger dürfen weiter ihre Ärzt*innen im Wohnsitzland aufsuchen (auf Grund des S1-, früher E106-Formulars). Die Krankschreibung wird auch in der Sprache des Wohnsitzlandes akzeptiert. Wichtig dabei ist aber, dass Ihre Ärzt*innen die Diagnose (Diagnoseschlüssel) angibt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss weiterhin in Papierform und in 2 Exemplaren ausgefertigt werden. Eine Ausfertigung müssen Sie bei Ihren Arbeitgebenden und eine Zweitausfertigung innerhalb einer Woche auch bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Geht keine Bescheinigung an die Kasse, können Sie bei einer mehr als 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Krankengeld verlieren!
Achtung! Während der Arbeitsunfähigkeit ist eine Kündigung möglich! Die Arbeitgebenden müssen die Kündigungsfrist einhalten und die Lohnfortzahlung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht beendet wurde oder die 6 Wochen noch nicht abgelaufen sind. In dem Fall bezahlt dann die Krankenkasse Ihr Krankengeld, bis Sie wieder gesund sind (max. 78 Wochen aufgrund derselben Erkrankung). In dieser Zeit bleiben Sie weiter bei der Krankenkasse versichert. Nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos melden. Als Grenzpendelnde müssen Sie sich sowohl bei dem zuständigen Arbeitsamt in Ihrem Wohnsitzland als auch bei der Krankenkasse melden. Vergessen Sie nicht, sich innerhalb von 8 Tagen bei Ihrer deutschen Versicherung abzumelden.
Mehr Informationen finden Sie unter:
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