Informationen für Arbeitnehmende
Krankenversicherung
In der Europäischen Union gibt es eine Pflichtmitgliedschaft in einer Krankenversicherung und zwar grundsätzlich dort, wo Sie beschäftigt sind bzw. Ihren Lebensmittelpunkt haben. Es gibt aber auch Sonderfälle, siehe unten.
Grundsätzlich kann die Krankenkasse in Deutschland selbst gewählt werden. Es wird zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung unterschieden. In der Regel sind Arbeitnehmende in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Sobald Sie wissen, wer Ihr Arbeitgebende wird, suchen Sie sich eine deutsche Krankenkasse aus und werden dort Mitglied. Noch vor Beginn Ihrer Beschäftigung sollten Sie den Arbeitgebenden den Namen Ihrer Krankenkasse mitteilen. Er wird Sie dann dort anmelden. Per Post bekommen Sie dann von der Krankenkasse Ihre Krankenversicherungsnummer, mit der Sie ab sofort Ärzt*innen besuchen können. Nach etwa 4 Wochen bekommen Sie auch eine Versicherungskarte, die Sie bei jedem Arztbesuch vorlegen müssen.
Grenzpendelnde und ihre mitversicherten Angehörigen, die im Erwerbsstaat gesetzlich krankenversichert sind, können bei Krankheit die Sachleistungen im Arbeitsland und im Staat des Wohnsitzes in Anspruch nehmen. Dazu muss man für jede versicherte und mitversicherte Person bei der zuständigen Krankenkasse das Formular S1 (früher E106) beantragen. Die Krankenkasse im Heimatland wird dann noch eine Versicherungskarte schicken, mit der man dann weiter die volle ärztliche Behandlung im Heimatland bekommt.
Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent und gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Bei Erwerbstätigen tragen die Versicherten und die Arbeitgebenden die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt jeweils zur Hälfte (AN 7,3 %, AG 7,3%). Bei Rentenbeziehenden tragen die Versicherten und die Rentenversicherungsträger die Beiträge aus der Rente jeweils zur Hälfte.
Sonderfälle:
Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV beträgt 69.750 Euro im Jahr 2026 (monatlich 5.812,50 Euro).
Versicherungspflichtgrenze in der GKV
Folgende Personengruppen können in die private Krankenversicherung wechseln: Freiberufler, Selbstständige, Beamte und Beschäftigte, die mindestens 77.400 Euro brutto/Jahr, bzw. 6.450 Euro brutto/Monat verdienen.
Entsandte Beschäftigte sind weiterhin im Entsendestaat krankenversichert. Sie erhalten die Europäische Krankenversicherungskarte und Zugang zu allen medizinisch erforderlichen Leistungen der Krankenkassen in Deutschland, die zeitlich nicht aufzuschieben sind.
Personen mit einer geringfügigen Beschäftigung, Minijobs, bis monatlich 603 EUR brutto sind nicht über ihr Arbeitsverhältnis krankenversichert. Sie müssen Ihre Versicherung anderweitig sicherstellen, z. B. über eine Familienversicherung oder sie müssen sich freiwillig krankenversichern. Wenn sie ergänzendes Bürgergeld (ab 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld) beziehen, sind sie über das Jobcenter versichert. Falls eine Person in zwei oder mehr Minijobs tätig ist und das Gesamteinkommen 603 EUR übersteigt, so ist sie versicherungspflichtig und auch krankenversichert.
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