Informationen für Arbeitnehmende
Minijob
Seit 1. Januar 2026 liegt die Verdienstgrenze bei 603 € im Monat (7236 € im Jahr). Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen und unterteilen sich in zwei Arten:
- 603-Euro-Minijobs sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Wichtig ist, dass die Personen mit Minijobs regelmäßig nicht mehr als 603 Euro im Monat verdienen. Sie arbeiten meist regelmäßig – auf die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Einsätze kommt es nicht an.
- Kurzfristige Minijobs heißen auch kurzfristige Beschäftigungen. Wichtig ist, dass die Personen mit Minijobs im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage arbeiten. Sie arbeiten hier nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich – die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle.
- Künftig müssen die Arbeitgebenden in der Meldung für den kurzfristigen Minijob angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Außerdem sollen Arbeitgebenden ab 2022, die einen kurzfristigen Minijobbenden melden, eine unverzügliche Rückmeldung von der Minijob-Zentrale erhalten, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Aushilfe weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben. Die Steuer-ID ist ab 2022 übrigens auch zu melden.
Sie haben durch einen Minijob in Deutschland keinen Versicherungsschutz und nur einen geringen Anspruch in der Rentenversicherung. Die Arbeitgebenden zahlen zwar pauschale Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitnehmende haben aber keinen Versicherungsschutz bei der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Das heißt, dass Sie keinen Anspruch auf Leistungen haben! Informieren Sie sich also bei Ihrer Sozialversicherung, welches Land für Ihre Versicherung zuständig ist, damit die Aufnahme eines Minijobs in Deutschland für Sie keine negativen Auswirkungen hat.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Minijob-Zentrale.