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Bei Arbeitnehmenden wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Mit dem in der Regel monatlichen Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren im Allgemeinen abgeschlossen, es sei denn, dass von Arbeitgebenden ein Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen ist oder dass für die Arbeitnehmenden nach Ablauf des Kalenderjahres noch eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht kommt. Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Umfang der Steuerpflicht hängt davon ab, ob die Arbeitnehmenden beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Ausländische Beschäftigte, die in Deutschland keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, gelten grundsätzlich als beschränkt steuerpflichtig. Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig. Für beschränkt steuerpflichtige ausländische Arbeitnehmende, die nahezu ihre gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen, sieht das deutsche Einkommensteuergesetz eine Besonderheit vor. Sie können auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden und damit personenbezogene Vorteile erhalten (wenn die Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen).
Arbeitgebende haben die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmenden zur Einkommensteuer veranlagt werden oder nicht. Um für Arbeitnehmende die Lohnsteuer in zutreffender Höhe einbehalten zu können, brauchen Arbeitgebende einige Informationen über ihre Arbeitnehmenden, z.B. die Steuerklasse, ggf. zu berücksichtigende Freibeträge und die evtl. Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, für die Kirchensteuer zu erheben ist.
Um den Arbeitgebenden die Steuerberechnung zu erleichtern, werden die Arbeitnehmenden nach ihren persönlichen Verhältnissen in unterschiedliche Steuerklassen eingeordnet. Es gibt 6 Steuerklassen - I. bis VI.
Vor der ersten Beschäftigung müssen Sie sich bei dem zuständigen Finanzamt melden. Wenn Sie als Grenzpendelnde in Deutschland beschäftigt sind, melden Sie sich bei dem zuständigen Finanzamt dort, wo Ihr Arbeitgebende seinen Sitz hat. Wenn Sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, melden Sie sich bei dem örtlich zuständigen Finanzamt. Bei dem Finanzamt finden Sie Vordrucke für den Antrag auf beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht. Das jeweilige Finanzamt ist auch für die Erteilung oder Änderung der Steuerklasse zuständig.
Es wird Ihnen die Steuernummer bzw. Steueridentifikationsnummer zuweisen. Die Steuer-ID ist eine 11-stellige Nummer und wird vom Bundeszentralamt für Steuer vergeben. Sie ist ein Leben lang gültig. Aus dem Ausland Zugezogenen wird die Steuer-ID nach Anmeldung des Wohnsitzes an die angegebene Adresse zugeschickt. Ausländische Beschäftigte ohne festen Wohnsitz haben in der Regel keine Steuer-ID. Die Beschäftigten selbst können die Steuer-ID auch nicht beantragen.
Nicht jeder hat die Pflicht eine Steuererklärung abzugeben. Es wird aber grundsätzlich jedem Arbeitnehmenden empfohlen, eine Steuererklärung abzugeben, um Steuervorteile optimal zu nutzen (z. B. Freibeträge für Fahrtkosten zur Arbeit usw.). Um die Bearbeitung und Abgabe muss sich jeder selbst kümmern. Abgabefrist einer freiwilligen Steuererklärung läuft am 31.12. des 4. Folgejahres ab.
Die Steuererklärung für 2025 muss spätestens am 31. Juli 2026 und die für den Besteuerungszeitraum 2026 bis 31. Juli 2027 beim Finanzamt abgegeben werden.

Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem so genannten Progressionsvorbehalt. Betragen die im Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro, sind Beziehende von Lohnersatzleistungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Energiepauschale mit der Steuererklärung sichern

Die Energiepauschale ist sozialversicherungsfrei, aber sie ist steuerpflichtig.
Es gibt Fälle, in denen die Auszahlung der Energiepauschale erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2022 erfolgen kann, zum Beispiel wenn
  • zum 1. September kein aktives Dienstverhältnis besteht (sondern früher oder später im Jahr)
  • die Arbeitgebenden keine oder nur eine jährliche Lohnsteuer-Anmeldung abgeben (weil sie ausschließlich pauschal besteuerte Arbeitnehmende auf Minijob-Basis beschäftigen oder die Höhe der fälligen Einkommensteuer gering oder gleich null ist)
  • bei selbstständiger Arbeit noch keine Einkommensteuer-Vorauszahlung festgesetzt wurde.
Jede Steuererklärung für 2022 wird vom Finanzamt auf einen möglichen Anspruch auf die Energiepreispauschale geprüft. Das passiert automatisch, Sie müssen dafür keinen extra Antrag stellen. Wenn Sie die EPP noch nicht erhalten haben, wird sie im Steuerbescheid festgesetzt. Die 300 Euro werden dann auf Ihre Brutto-Jahreseinkommen aufgeschlagen und dann von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen.
Sie können auch Dienstleistungen von Steuerberaterbüros oder Lohnsteuerhilfevereinen nutzen. (Diese Dienstleistungen sind nicht kostenfrei.)
Mehr Informationen finden Sie hier:
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