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Wenn Sie einen Konflikt mit den Arbeitgebenden haben, können Sie sich an das für Sie zuständige Arbeitsgericht wenden und dort Klage erheben.
Das Arbeitsgericht ist für Streitigkeiten zuständig, die unter das Arbeitsgerichtsgesetz fallen. Das betrifft vor allem Konflikte zwischen Arbeitnehmende und Arbeitgebende. In der Ausgangsinstanz tragen Klägerseite und Beklagtenseite immer ihre Kosten selbst. Das heißt demnach: Vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz gibt es keine Kostenerstattung für die Auslagen der Parteien. Die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten können jedoch bei Gewährung von Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise durch die Staatskasse übernommen werden. Sie können sich noch vor Klageeinreichung an eine Anwältin oder einen Anwalt wenden, um das Problem zu besprechen. Die hierbei anfallenden Kosten sind allerdings auch durch Sie selbst zu tragen und nicht erstattungsfähig.
Wer Rechtsrat oder Rechtshilfe von Anwält*innen benötigt, aber nur ein geringes Einkommen bezieht, kann beim zuständigen Amtsgericht an seinem Wohnsitz in Sachsen einen so genannten Beratungshilfeschein beantragen. Über den Schein rechnet der Anwalt bzw. die Anwältin die Gebühren für Rechtsberatung und andere Tätigkeiten dann direkt mit der Staatskasse ab. Dabei ist eine Gebühr von 15 Euro zu zahlen.
Tipp! Als Mitglied der deutschen Gewerkschaft haben Sie Anspruch auf Rechtsschutz. Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist freiwillig und nach 3-monatiger Mitgliedschaft ist der Rechtsschutz kostenfrei.
Mehr Informationen zum Thema finden Sie unter:
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