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Der Mindestjahresurlaub ist im Gesetz geregelt und darf somit nicht unterschritten werden. Bei einer 5-Tage-Woche haben Sie einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen, bei einer 6-Tage-Woche sind es 24 Tage. Ihr Urlaubsanspruch ist im Arbeitsvertrag geregelt. In Tarifverträgen liegt er in der Regel deutlich höher als der gesetzliche Mindestjahresurlaub.
Voller Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Den vollen Anspruch haben Sie auch, wenn Sie in der 2. Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und mindestens 6 Monate beschäftigt waren.
Innerhalb der ersten sechs Beschäftigungsmonate haben Sie Anspruch auf den monatlich anteilig erworbenen Urlaubsanspruch.
Sie müssen den Urlaub bei Ihrem Arbeitgebenden beantragen (am besten schriftlich), er kann ihn genehmigen oder ablehnen. Grundsätzlich muss der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. In bestimmten Fällen ist eine Übertragung auf die ersten 3 Monate des Folgejahres möglich.
Nicht beantragte Urlaubstage verfallen nicht automatisch. Arbeitgebende müssen ihre Beschäftigten künftig auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf aufmerksam machen, dass er sonst verfällt. Unternehmen müssen ihre Angestellten „klar und rechtzeitig“ auf nicht genommenen Urlaub hinweisen.
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den Sie in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubes erhalten haben. Das Entgelt ist vor Beginn des Urlaubes auszubezahlen.
Wenn das Arbeitsverhältnis endet und Sie noch keinen Jahresurlaub genommen haben, muss der Arbeitgebende den Urlaub ausbezahlen. Auch hier laufen die Fristen, deshalb müssen Sie rechtzeitig den Anspruch gegenüber dem Arbeitgebenden geltend machen.
Die oben genannten Bestimmungen gelten nicht für Beschäftigte im Baugewerbe. In der Baubranche gibt es ein tariflich geregeltes System und Urlaubsansprüche werden von der Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-BAU) im „Urlaubskassenverfahren“ erfasst. Mehr Infos finden Sie unter SOKA-BAU: Urlaubsverfahren.
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