Informationen für Arbeitnehmende
Unfallversicherung / Arbeitsunfall
Die Unfallversicherung umfasst Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten. Sie wird alleine von Arbeitgebenden einbezahlt. Die Höhe ist abhängig von der Gefahreneinstufung.
Die Arbeitgebenden müssen Sie bei Arbeitsbeginn bei der Unfallversicherung melden. Alle Arbeitnehmenden sind gegen Unfälle, die sich während der Arbeit, auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle ereignen, über die Berufsgenossenschaft versichert.
Wenn Sie einen Arbeitsunfall haben, müssen Sie eine spezielle Ärzt*innen, sogenannte Durchgangsärzt*innen (auch D-Arzt genannt), in Deutschland aufsuchen und ihm melden, dass ein Arbeitsunfall vorliegt. Die Arbeitgebenden müssen den Unfall ins Verbandbuch eintragen und bei der Berufsgenossenschaft melden. Wenn Sie nach dem Unfall krankgeschrieben werden, haben Sie Anspruch auf Verletztengeld.
Welche Sach- und Geldleistungen erbringt die Unfallversicherung?
Sachleistungen:
Medizinische Versorgung und Rehabilitation (notfallmedizinische Versorgung, unfallmedizinische ambulante ärztliche Behandlung, häusliche Krankenpflege, Arznei- und Heilmittel usw.)
Leistungen zur beruflichen und sozialen Teilhabe (Maßnahmen der beruflichen Fortbildung, sozialpädagogische Betreuung, Haushaltshilfe, Reisekosten, Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe usw.)
Geldleistungen:
Verletztengeld soll während der Rehabilitation und nach dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgebenden den Ausfall an Einkommen ausgleichen, beträgt 80% des Bruttoentgeltes, darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Nettoentgelt.
Übergangsgeld erhalten Verletzte während einer Berufshilfeannahme, weil sie während Teilnahme nicht für ihren Unterhalt bzw. den Unterhalt ihrer Familie sorgen können.
Pflegegeld erhalten Versicherte, die nach einem Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit Pflege benötigen. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig von der Schwere des Gesundheitsschadens.
Rente oder Teilrente zahlen die Berufsgenossenschaften, wenn durch einen Arbeits- oder Wegeunfall bzw. Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbstätigkeit festgestellt wird. Die Rentenhöhe richtet sich nach dem Grad der Minderung der Arbeitsfähigkeit und der vorherigen Einkommenshöhe.
Abfindung – unter bestimmten Voraussetzungen können Rentenansprüche mit einer einmaligen Zahlung abgefunden werden.
Rente an Hinterbliebene wird dem Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner und Kindern infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorbenen Versicherten vom Todestag an gewährt.
Sterbegeld wird pauschal an Hinterbliebene bezahlt, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zum Tod des Versicherten geführt haben. Im Jahr 2026 beträgt die Höhe 6.780 Euro.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die Kosten für die Überführung an den Ort der Bestattung erstattet werden.
Mehr finden Sie unter www.dguv.de, Soziale Sicherheit in Deutschland, Polen und Tschechien (DGB Sachsen)