Informationen für Arbeitnehmende
Probezeit/Probearbeit
Die Probezeit darf nach Beginn des Arbeitsverhältnisses höchstens 6 Monate dauern. In der Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen, wenn arbeits- oder tarifvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
Bei Auszubildenden gilt mindestens eine 1-monatige und höchstens 4-monatige Probezeit, wobei die Ausbildungsverträge während der Probezeit fristlos gekündigt werden können.
Es kann passieren, dass Arbeitgebende von Ihnen verlangen, dass Sie einige Tage zur Probe arbeiten, bevor er entscheidet, ob Sie einen Arbeitsvertrag bekommen. Die Probearbeit ist üblich und zulässig, aber sie darf nicht länger als eine Woche dauern und Sie dürfen nur kleinere Aufgaben erledigen, die zu der zukünftigen Arbeit gehören. Sobald Sie Tätigkeiten, die zu der zukünftigen Arbeit gehören, nach Anweisung der Arbeitgebenden ausführen, müssen Sie dafür auch bezahlt werden.
Mehr Informationen finden Sie unter: DGB Sachsen – cross-border workers