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Informationen für Arbeitnehmende

Kündigung/Kündigungsschutz

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Das gilt sowohl für die Arbeitgebenden als auch für die Beschäftigten. Um wirksam zu werden, zählt allein der Zugang der Kündigung an die beim Arbeitgebenden angegebene Adresse.
Es gibt zwei Arten von Kündigungen – die fristgerechte/ordentliche Kündigung und die fristlose/außerordentliche Kündigung.
Bei einer fristgerechten Kündigung müssen die Arbeitnehmende oder Arbeitgebende gültige Kündigungsfristen einhalten. Nach dem Gesetz gelten folgende Kündigungsfristen für die Arbeitgebenden:
  • Während der Probezeit (max. 6 Monate) – 2 Wochen, bei einem entsprechenden Tarifvertrag kann diese auch kürzer sein
  • Nach der Probezeit – 4. Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats
  • Nach 2 Jahren – 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
  • Nach 5 Jahren – 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • Nach 8 Jahren - 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • Nach 10 Jahren – 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • Nach 12 Jahren – 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • Nach 15 Jahren – 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • Nach 20 Jahren - 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Die Kündigungsfrist läuft erst ab Zugang der Kündigung, nicht ab Datum der Ausstellung oder Versendung!
Nach § 626 Abs. 1 BGB ist ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich kündbar. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar machen (für Arbeitnehmende – Nichtzahlen des Lohnes, Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen usw.; für Arbeitgebende – Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsverweigerung, Störung der Ordnung im Betrieb usw.).
Die Kündigungsgründe müssen auf Verlangen mitgeteilt werden. Die außenordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen ausgesprochen werden und muss innerhalb dieser Frist zugehen. Der außenordentlichen Kündigung muss in der Regel eine Abmahnung bei einem Verhaltensverstoß vorausgehen.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten und nicht damit einverstanden sind, können Sie sich dagegen wehren. Die Frist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht beträgt 3 Wochen und beginnt mit Zustellung der Kündigung zu laufen. Wenn Sie diese Frist verstreichen lassen, ist die Kündigung wirksam, unabhängig davon, ob sie inhaltlich richtig oder falsch ist.

Kündigungsschutz

In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten in Vollzeit (Teilzeitstellen werden zusammengerechnet) gilt für alle Arbeitnehmende, die dort länger als 6 Monate angestellt sind, der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetzt (KSchG). Die Arbeitgebende können nur aus einem verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Grund kündigen.
Für einige Gruppen besteht ein besonderer Kündigungsschutz – Schwerbehinderte, Väter und Mütter während der Elternzeit, Betriebsräte, Auszubildende, Personen in Pflegezeit, Inhaber politischer Wahlämter. Sie können nur mit der Zustimmung von Behörden gekündigt werden.
Frauen während der Schwangerschaft und 4 Monate nach der Entbindung dürfen nicht gekündigt werden. Eine Kündigung in der Schwangerschaft während der Probezeit darf ebenfalls nicht ausgesprochen werden. Die Voraussetzung dafür besteht jedoch darin, dass die Arbeitgebende von der Schwangerschaft wussten. Die werdenden Mütter haben zwei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens Zeit, ihren Arbeitgebenden über ihren Zustand zu informieren. Tun sie dies nicht, ist die Kündigung trotz Schwangerschaft wirksam.
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