Informationen für Arbeitnehmende
Elterngeld/ Elternzeit/ Landeserziehungsgeld
Die Elternzeit bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihr Kind zu betreuen und gleichzeitig den Anschluss an das Berufsleben nicht zu verlieren.
Als Arbeitnehmende haben Sie bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes einen Anspruch auf Elternzeit. In diesem Zeitraum müssen Sie nicht arbeiten - ihr Arbeitsplatz bleibt bestehen und darf von Arbeitgebenden nicht gekündigt werden. Elternzeit können Mütter und Väter alleine oder gemeinsam nehmen. Wichtig ist, dass Sie mit dem Kind in einem Haushalt leben, das Kind überwiegend selbst betreuen und erziehen, während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeiten.
Den Antrag auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Geburtstags müssen Sie spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit bei ihren Arbeitgebenden einreichen. Nach der Elternzeit muss ihre Arbeitgebende Ihnen einen gleichwertigen Arbeitsplatz bieten.
Das Elterngeld ist eine staatliche Unterstützung für Eltern, die ihr Kind nach der Geburt eine Zeit lang selbst betreuen möchten und deshalb während dieser Zeit nicht oder nicht voll erwerbstätig sind. Auch Eltern, die vor der Geburt nicht berufstätig waren, können Elterngeld erhalten.
Das Elterngeld gibt es für Geburten ab 1. Juli 2015 in zwei Varianten: Zum einen als Basiselterngeld, das der bisherigen Elterngeldregelung entspricht und zum anderen als ElterngeldPlus. Beim ElterngeldPlus können Mütter und Väter Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander kombinieren. Eltern, die frühzeitig in Teilzeit wieder in den Beruf einsteigen, bekommen länger Elterngeld.
Um Elterngeld zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie verfügen über eine Niederlassungs- oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt
- Sie betreuen und erziehen ihr Kind nach der Geburt selbst.
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt zusammen.
- Sie sind nicht mehr als 32 Stunden pro Woche berufstätig.
- Sie haben Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland - Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten, Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen.
Das Elterngeld beträgt rund zwei Drittel des bisherigen Einkommens – mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Elterngeld wird für zwölf Monate gezahlt. Innerhalb der ersten 12 Lebensmonate des Kindes, darf nur noch ein Monat Basiselterngeld gemeinsam genommen werden. Mehrlingseltern und Eltern von früh geborenen Kindern sind nicht betroffen.
ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Basiselterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate.
Eltern, die sich für ein partnerschaftliches Zeitarrangement entscheiden, erhalten einen Partnerschaftsbonus: Sie bekommen 2, 3 oder 4 zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn sie in dieser Zeit gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten. Dies gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.
Die dargestellte Rechtslage zum Partnerschaftsbonus betrifft alle Eltern, deren Kinder nach August 2021 geboren wurden.
Einkommensgrenzen beim Elterngeld
- Für Geburten ab dem 1. April 2025 ist die Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende gleichermaßen auf 175.000 Euro gesunken. Wenn die Grenze überschritten wird, besteht kein Anspruch mehr auf Elterngeld.
Mehr Informationen finden Sie unter www.bmfsfj.de.
Für Sie zuständige Elterngeldstelle finden Sie hier: Familien-Wegweiser – Elterngeldstellen
Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können im zweiten oder dritten Lebensjahr ihres Kindes ein Landeserziehungsgeld erhalten.
Mit dem Landeserziehungsgeld unterstützt der Freistaat Sachsen besonders jene Eltern, die sich für eine längerfristige eigene häusliche Betreuung des Kindes entschieden haben und zum Beispiel die vollen drei Jahre der gesetzlichen Elternzeit in Anspruch nehmen möchten. Wenn Sie für ihr Kind einen Platz in einer mit staatlichen Mitteln geförderten Kindertageseinrichtung oder eine staatliche Förderung der Tagespflege beanspruchen, ist das Landeserziehungsgeld in aller Regel ausgeschlossen.
Mehr Informationen zum Landeserziehungsgeld (Anspruch, Dauer, Höhe usw.) finden Sie unter www.familie.sachsen.de .