Informationen für Arbeitnehmende
Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich niedergelegt werden, jedoch sind die Arbeitgebenden gesetzlich verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnissesdie wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und den Arbeitnehmenden auszuhändigen.
Im Arbeitsvertrag muss folgendes stehen:
- Name und Adresse von beiden Vertragsparteien
- Beginn und Dauer der Beschäftigung
- Art der Tätigkeit und kurze Beschreibung Ihrer Aufgaben
- Arbeitsort (bzw. auch Hinweis darauf, wenn Arbeitnehmende an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann)
- Höhe der Bezahlung (meistens Bruttogehalt) einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit
- Vereinbarte Arbeitszeit
- Urlaub
- Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Ihr Arbeitsverhältnis kann unbefristet oder befristet sein. Wenn Sie einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, dann endet Ihr Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung, sondern "automatisch" durch Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Diese Form der Befristung heißt Zeitbefristung, weil der Vertrag mit einem bestimmten Datum bzw. Zeitpunkt endet. Man spricht auch von einem "kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag".
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.
Eine Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgebenden bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Befristete Arbeitsverträge müssen immer schriftlich vereinbart werden. Wird eine Befristungsvereinbarung nicht schriftlich getroffen (bzw. in elektronischer Form oder notariell), ist nicht etwa der gesamte Arbeitsvertrag unwirksam, sondern nur die Befristung. Der Arbeitsvertrag als solcher ist daher wirksam, und zwar als unbefristeter Vertrag.
Mehr Informationen zum Thema finden Sie auch unter: cross-border workers – DGB Sachsen