Navigation überspringen
Das Arbeitslosengeld soll Arbeitnehmenden, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern. Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das die oder der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit nicht erzielen kann. Es ist eine Versicherungsleistung.
Das Recht des Arbeitslosengeldes ist im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Zuständiger Leistungsträger ist die Bundesagentur für Arbeit (BA) bzw. die örtlich zuständige Agentur für Arbeit.
Arbeitslos im Sinne des Gesetzes sind Arbeitnehmende, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, sich bemühen, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich steht der Arbeitslosigkeit nicht entgegen.
Arbeitslose haben sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine schriftliche oder telefonische Meldung ist nicht ausreichend.
Die Leistung erhalten im Regelfall nur Arbeitslose, die mindestens zwölf Monate mit versicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen können. Die erforderlichen zwölf Monate können innerhalb einer Rahmenfrist von 30 Monaten vor dem Tag des Antrags auf Arbeitslosengeld nachgewiesen werden.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich grundsätzlich nach dem versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, dass die Arbeitslose im letzten Jahr vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durchschnittlich erzielt haben und das beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet war. Aus diesem Bruttoentgelt wird unter Berücksichtigung der Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmenden gewöhnlich anfallen (rechnersicher Abzug für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern), ein pauschaliertes Nettoentgelt ermittelt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt für Arbeitslose mit einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 %, für die übrigen Arbeitslosen 60 % dieses pauschalierten Nettoentgelts.
Die Dauer des Arbeitslosengeldes richtet sich grundsätzlich nach der versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Arbeitslosmeldung und nach dem Lebensalter bei der Entstehung des Anspruchs.
Arbeitnehmende, die sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, müssen mit dem Eintritt einer Sperrzeit von einer bis zu zwölf Wochen rechnen. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, d.h. die Leistung wird nicht gezahlt. Außerdem mindert sich die Dauer des Anspruchs um die Dauer der Sperrzeit.
Achtung! Grenzpendelnde haben keinen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld I! Mehr Informationen unter dem Punkt Grenzüberschreitend Beschäftigte.
Arbeitslose, die einen Anspruch auf deutsche Leistungen bei Arbeitslosigkeit erworben haben, können diese Leistung zum Zweck der Arbeitsuche in einem Mitgliedstaat der EU für drei bis sechs Monate weiter beziehen (Mitnahme / Export eines Leistungsanspruchs). Für die ersten drei Monate besteht ein Rechtsanspruch auf die Leistungsmitnahme. Darüber hinaus ist eine Ermessensentscheidung erforderlich. Arbeitslose müssen die Leistungsmitnahme vor der Ausreise beantragen. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen wird ihnen grundsätzlich das Portable Document PD U2 ausgestellt. Wenn sich dieArbeitslose beim Träger im Land der Arbeitsuche arbeitsuchend melden und alle Voraussetzungen erfüllen, wird ihnen Arbeitslosengeld in einer bestimmten Höhe und Dauer bewilligt.
Während des Leistungsbezuges zum Zweck der Arbeitsuche im Ausland sind die Arbeitslosen weiterhin bei ihren bisherigen Krankenkasse krankenversichert. Für Sachleistungen (z.B. ärztliche Behandlungen, Medikamente, Krankenhausbehandlung) benötigen die Arbeitslose (und ihre Familienangehörigen) eine Europäische Krankenversicherungskarte.
Mehr Informationen zum Thema Arbeitslosengeld finden Sie auf der Website der Agentur für Arbeit.
Weiter zu