Informationen für Entsandte
Was heißt Entsendung?
Wenn Sie Ihre Arbeitgebenden für eine begrenzte Zeit in ein anderes EU-Land schicken, gelten Sie als entsandt beschäftigt. Dann gelten für Sie die EU-Regelungen zur Entsendung von Arbeitskräften. Sie haben einen Arbeitsvertrag mit Ihren Arbeitgebenden im Wohnsitzland und Sie arbeiten bei sie in Ihrem Wohnsitzland. Die Arbeitgebende schickenSie für eine begrenzte Zeit nach Deutschland bzw. Sachsen um einen bestimmten Auftrag zu erfüllen, den sie mit dem deutschen Unternehmen vereinbart haben.
Welches Arbeitsrecht gilt?
Für Sie gilt das Arbeitsrecht Ihres Heimatlandes. Zusätzlich gelten für entsandte Beschäftigte einige deutsche Rechtsvorschriften.
Mindestlohn
Die Arbeitgebende im Heimatland müssen Ihnen auf alle Fälle den für Deutschland geltenden Mindestlohn bezahlen! Für entsandte Beschäftigte sind der gesetzliche Mindestlohn und tarifliche Branchenmindestlöhne von Bedeutung. Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto je Zeitstunde angehoben. Die tariflichen Mindestlöhne sind in einigen Branchen noch höher (Siehe Punkt Nützliche Informationen für Arbeitnehmende – Bezahlung).
Höchstarbeitszeit
Sie dürfen laut Gesetz nicht mehr als 8 Stunden am Tag arbeiten. 10 Stunden sind nur erlaubt, wenn Sie innerhalb eines halben Jahres im Durchschnitt nicht mehr als 8 Stunden pro Tag arbeiten. Sie haben das Recht auf eine Pause – mindestens 30 Minuten, wenn Sie zwischen 6 und 9 Stunden arbeiten und mindestens 45 Minuten, wenn Sie mehr als 9 Stunden arbeiten.
Mindestruhezeit
Nach Beendigung Ihrer Arbeit müssen Sie mindestens 11 Stunden (in Ausnahmefällen 10 Stunden) Ruhezeit haben, bevor Sie wieder arbeiten müssen.
Mindestjahresurlaub
Sie haben Anspruch auf bezahlten Urlaub mindestens 20 Tage im Jahr bei einer 5-tägigen Arbeitswoche, oder mindestens 24 Tage im Jahr bei einer 6-tägigen Arbeitswoche.
Mutterschutz
Frauen sind während der Schwangerschaft vor einer Kündigung geschützt. Im Zeitraum von 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt gilt das Beschäftigungsverbot.
Arbeitsschutz
Auch für Ihren Arbeitsplatz gelten Vorschriften, die die Arbeitgebendeeinzuhalten haben, um die Sicherheit und Hygiene bei der Arbeit zu gewährleisten.
Wo bin ich versichert?
Bis zu 24 Monate bleiben Sie in Ihrem Heimatland versichert. Das müssen Sie in Deutschland mit der A1-Bescheinigung nachweisen. Die Ausstellung dieses Formulars muss von Ihren Arbeitgebenden bei der örtlich zuständigen Sozialversicherung in Ihrem Heimatland beantragt werden. Das A1-Formular beweist den deutschen Behörden, dass Sie ordnungsgemäß entsandt sind. Es muss bei Kontrollen vorgelegt werden. Ihr Arbeitsverhältnis bleibt in Ihrem Heimatland mit allen Rechten und Pflichten bestehen. IhreArbeitgebende bezahlen weiterhin die Beiträge für Sozial-, Kranken- und Rentenversicherung.
Wenn Ihre Entsendung länger als 24 Monate dauern sollte, müssen Ihre Arbeitgebende ab dem 25. Monat für Sie Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland abführen.
Lohnsteuer
Wenn Sie mehr als 183 Tage vorübergehend in Deutschland arbeiten, müssen Sie beim Finanzamt in Deutschland Lohnsteuer zahlen. Sie oder Ihre Arbeitgebende müssen Sie beim Finanzamt in Deutschland vor Ort melden.
Worauf muss ich achten?
Die Entsendung ist nicht korrekt, wenn
- Sie keine gültige A1-Bescheinigung besitzen.
- Sie erst in Deutschland für den Job angeworben und angestellt wurden.
- Ihre Firma im Heimatland nicht tätig ist (sogenannte Briefkastenfirma).
- Sie Ihre Arbeitsanweisungen von Mitarbeitenden des deutschen Unternehmens bekommen.
- Sie länger als 24 Monate in Deutschland arbeiten, ohne dass hier die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
- Ihnen der gesetzliche Mindestlohn oder verbindliche Branchenmindestlohn nicht ausgezahlt wird.