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Informationen für Arbeitnehmende

Aufenthalt / Anmeldepflicht

Personen mit EU-Staatsangehörigkeit haben das Recht nach Deutschland bzw. Sachsen einzureisen und sich dort aufzuhalten. Sie brauchen keine Aufenthaltserlaubnis und auch kein Visum. Sie benötigen lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
In den ersten 3 Monaten darf sich jede Person mit EU-Staatsangehörigkeit ohne Einschränkungen in einem anderen EU-Land aufhalten.
Falls Sie länger als 3 Monate bleiben, gilt Folgendes:
Arbeitnehmende und selbstständig Tätige haben ein Recht auf Aufenthalt, das keinen Bedingungen unterliegt.
Arbeitsuchende dürfen sich länger als 6 Monate aufhalten, wenn sie in Deutschland bzw. Sachsen weiter nach einer Beschäftigung suchen und eine begründete Aussicht auf Arbeit haben.
Grundsätzlich können Sie sich als nicht erwerbstätige Person mit EU-Staatsangehörigkeit unbegrenzt in Deutschland bzw. Sachsen aufhalten, wenn Sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen.
Vorsicht! Unabhängig davon gilt in Deutschland eine Meldepflicht – wenn Sie sich in Deutschland aufhalten oder eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen bei der örtlichen Gemeindeverwaltung anmelden.
Mehr Informationen zum Thema finden Sie auf den Webseiten von Amt24 Sachsen.
Als Person aus einem sogenannten Drittstaat benötigen Sie in der Regel ein Visum. Mit dem Visum können Sie nach Deutschland einreisen und es wird vor Ort in Deutschland in einen Aufenthaltstitel umgewandelt, der zu Ihrem Aufenthaltszweck passt. Eine Ausnahme gilt für Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland oder den USA. Sie können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor Aufnahme der Beschäftigung die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen. Nur wenn Sie Staatsangehörige einer dieser Staaten sind, können Sie direkt nach Ihrer Einreise bei der Ausländerbehörde in Ihrer Stadt einen Aufenthaltstitel beantragen.
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