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Saisonarbeit ist genau definiert. Sie ist für die Dauer von max. 3 Monaten im Kalenderjahr nur in folgenden Branchen möglich:
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Hotel- und Gastgewerbe
  • Obst- und Gemüseverarbeitung
  • Sägewerke
Ab 1. Januar 2026 liegt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 € brutto pro Stunde. Wer im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft oder auf Weihnachtsmärkten weniger als 70  Tage im Jahr arbeitet, ist nicht sozialversichert, hat keine Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das gilt aber nur, wenn man gelegentlich und nicht berufsmäßig arbeitet. Das heißt, diese Arbeit darf nicht dazu dienen, den Lebensunterhalt zu sichern.
Saisonal können Sie als grenzüberschreitend beschäftigte Person arbeiten, aber viele Arbeitgeber bieten oft auch eine Unterkunft an. Klären Sie daher vor der Abreise, ob Ihnen eine Unterkunft gestellt wird und wenn ja, wieviel Sie dafür bezahlen müssen.
Mehr Informationen zum Thema finden Sie unter: Saisonbeschäftigung – Bundesagentur für Arbeit
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